Immer mehr Unternehmen und Privatpersonen nutzen Überwachungskameras. Soll die Überwachungskamera Bilder mit oder ohne Ton aufzeichnen? Hier gibt es einige Unterschiede im Datenschutzrecht. Es ist üblich, Überwachungsbilder ohne Ton aufzuzeichnen, aber in manchen Situationen ist die Aufnahme von Ton dennoch wünschenswert. Sehen Sie, was das Gesetz dazu sagt.
Überwachungskameras draußen oder drinnen
Es gibt einen großen Unterschied zwischen Außen- und Innenüberwachungskameras. Hängen Kameras draußen und filmen das Straßenbild oder die öffentliche Straße, sind Sie verpflichtet, hierüber zu warnen. Aber auch drinnen gelten bestimmte Regeln. Beispielsweise ist es Ihnen nicht gestattet, Besucher oder Mitarbeiter heimlich zu filmen. Die Überwachung im eigenen Zuhause ist jedoch ohne Vorwarnung erlaubt. Sie müssen stets Rücksicht auf die Privatsphäre von Nachbarn, Besuchern oder Passanten nehmen. Eine Kamera darf nicht einfach die Privatsphäre anderer verletzen.
Wie wäre es mit Tonaufnahmen?
Es stehen Überwachungskameras mit oder ohne Audioaufzeichnung zur Verfügung. Die meisten Überwachungskameras zeichnen keinen Ton auf. Aber sie sind da, zum Beispiel eine Überwachungskamera mit Mikrofonanschluss . Sie dürfen Gespräche aufzeichnen, jedoch nur, wenn Sie Teilnehmer des Gesprächs sind. Sie können also nicht nur Audioaufnahmen machen.
Bilder und Audio als Beweis
Sie vermuten Betrug, Straftaten oder andere Sachverhalte, für die Sie Beweise sammeln möchten? Dann können Sie unbemerkt oder sichtbar Bilder aufnehmen. Sie können auch Audioaufnahmen als Beweismittel sammeln. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich strafbar sind, diese Aufnahmen jedoch häufig als Beweismittel akzeptiert werden. Es hängt alles von der Situation ab. Wir sprechen dann von einem berechtigten Interesse.
Grundlage für berechtigtes Interesse
Sie dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Bild- oder Tonaufnahmen von Personen, nicht einfach verarbeiten. Es sei denn, Sie können sich auf eine der Grundlagen aus der Datenschutz-Grundverordnung berufen. Bekannte Beispiele sind der Schutz Ihres Eigentums oder Ihrer Privatsphäre, die Aufzeichnung unangemessenen Verhaltens in Arbeitssituationen, Betrug, Betrügereien oder die Erfüllung Ihrer Fürsorgepflicht. Das Anfertigen von Sicherheitsbildern mit Ton ist nicht gestattet, sofern dies lediglich einem kommerziellen Zweck dient. Oder wenn Sie überhaupt keinen triftigen Grund haben, das Verhalten von Kunden, Mitarbeitern oder Passanten zu überwachen.
Speicherung von Überwachungsbildern
Sie dürfen Überwachungsbilder nicht unbegrenzt aufbewahren. Es besteht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von vier Wochen (28 Tagen). Nach diesem Zeitraum müssen Sie die Bilder löschen. In manchen Fällen ist es notwendig, Bilder länger aufzubewahren, beispielsweise bei Diebstahl, Betrug oder Betrug. Dann können Sie die Bilder länger aufbewahren und müssen sie der Polizei übergeben. Wie wäre es mit der Aufbewahrung von Audioaufnahmen? Laut Gesetz gibt es hierfür keine feste Frist. Auf jeden Fall sollten Gespräche nicht länger geführt werden, als wirklich nötig ist. Wählen Sie sicherheitshalber eine maximale Aufbewahrungsdauer von vier Wochen, genau wie die Aufbewahrungsdauer von Überwachungsbildern.
Wählen Sie hochwertige Überwachungskameras
Wenn eine Überwachungskamera nicht nur Bilder, sondern auch Gespräche aufzeichnen soll, ist es wichtig, eine qualitativ hochwertige Kamera zu wählen. Schlechte Bildqualität oder Rauschen im Gespräch verringern die Chance, dass dies als Beweis dienen kann. Achten Sie daher genau auf die Spezifikationen und vor allem auf die Qualität.